Markenstreit um VW-Bulli-T1 wieder zurück beim OLG Hamburg

Der langjährige Streit zwischen Model Car World und dem VW Konzern um die Herstellung des Bus-Modells „Bulli T1“ in einem maßstab- und originalgetreuen Miniaturformat geht zurück zum Oberlandesgericht Hamburg. Dieses hatte am 26. Januar 2023 das die Klage des Autokonzerns abweisende Urteil des Landgerichts Hamburg (der DVSI hatte berichtet) abgeändert und der Klage in der Berufung vollumfänglich stattgegeben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob nun das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Hamburg zurück (BGH, Urteil vom 2. Mai 2024 – I ZR 23/23). Mit seinem Urteil stellt der BGH klar, dass die „Opel-Blitz-II“- und „DACHSER“-Rechtsprechung von EuGH und BGH auch auf dreidimensionale Marken mit Fahrzeugformen übertragbar sind, so der Anwalt der Beklagten, Dr. Mario Krogmann, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.

Eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis fraglich 

Ausschlaggebend für die Zurückverweisung war für den BGH der Umstand, dass das Berufungsgericht die rechtserhaltende Benutzung der dreidimensionalen Klagemarke DE 30627911 für den „Bulli T1“ weder im Bereich Modellautos (Warenklasse 28) noch im Bereich Kraftfahrzeuge (Warenklasse 12) festgestellt habe. Insbesondere müsse noch geprüft werden, ob bei der Verbindung einer Formmarke mit weiteren wörtlichen oder bildlichen Kennzeichnungen (wie der Marke „VW im Kreis“ und Zusätzen wie „PremiumClassiXXs“, „VW T1 Bus“ und „Limited Edition: 500 pieces“) die Formmarke „als eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis aufzufassen“ sei.

BGH erteilt Oberlandesgericht Segelanweisungen  

Für das weitere Verfahren erteilte der BGH dem Oberlandesgericht sogenannte Segelanweisungen und stellte dabei vor allem die „markenmäßige Benutzung“ der dreidimensionalen Klagemarke in Frage. Die streitgegenständlichen Modelle der Beklagten richteten sich an einen „informierten Verkehrskreis“, der sich intensiver mit der betrieblichen Herkunft der Modelle beschäftige als die allgemeinen Verkehrskreise. Insbesondere die „langjährige Tradition detailgetreuer Nachbildungen in Form von Miniaturmodellen könnte zu einer eigenständigen Reputation der Modellhersteller in den entsprechenden Abnehmerkreisen geführt haben, die unabhängig von derjenigen des Automobilherstellers besteht“, so der BGH.

Trittbrettfahren oder parasitäres Verhalten verneint 

Mit Blick auf eine mögliche unlautere Ausnutzung von Wertschätzung und Unterscheidungskraft der dreidimensionalen Klagemarke ließ der BGH keinen Zweifel daran, dass seine Erwägungen zu Abbildungen von Wort- oder Wort-Bildzeichen auf Modellfahrzeugen, wie sie zuletzt der DACHSER-Entscheidung zu entnehmen waren (der DVSI hatte berichtet), auf die Übernahme der Form der dreidimensionalen Klagemarke „uneingeschränkt übertragbar“ seien. Der Vertrieb von Spielzeug- oder Modellautos, bei denen sich jeglicher Zusammenhang mit der Marke des Herstellers der Kraftfahrzeuge allein aus der spielzeughaft verkleinerten Nachbildung des Originals zwangsläufig wie beiläufig ergibt, ist nach Auffassung des BGH mit den vom Gerichtshof der Europäischen Union entschiedenen Konstellationen des „Trittbrettfahrens“ oder des „parasitären Verhaltens“ nicht vergleichbar.

Wie das Oberlandesgericht Hamburg mit dem Urteil und den Segelanweisungen des BGH umgehen wird, bleibt abzuwarten. Den wesentlichen Argumenten der Klägerin, so Rechtsanwalt Dr. Mario Krogmann, hat der BGH mit seiner Entscheidung jedoch erfreulicherweise die Grundlage entzogen.

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