9:42 Uhr / 14.01.2021
Zwei Einkaufsmärkte dürfen in ihren Verkaufsräumen trotz des sogenannten Lockdowns vorläufig ihr gesamtes Warensortiment für den Kundenverkehr anbieten. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem gerichtlichen Eilverfahren.
Die Antragstellerin betreibt zwei Einkaufsmärkte mit einem gemischten Warensortiment. Hierzu gehören neben Lebensmitteln, Drogerieartikeln und Getränken auch Spielwaren, Bekleidungsstücke und Haushaltswaren.