ECHA nimmt Triphenylphosphat in Liste der REACH-Verordnung auf

Die Liste, die von der ECHA laufend überarbeitet und erweitert wird, enthält mit der Aufnahme von Triphenylphosphat nun 242 Einträge für Chemikalien, die Menschen oder Umwelt schädigen können.

Als SVHC-Stoffe (engl. Substances of Very High Concern) gelten Stoffe,

  • die gemäß der CLP-Verordnung die Kriterien für die Einstufung als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorien 1A oder 1B erfüllen (CMR-Stoffe).
  • die gemäß Anhang XIII der REACH-Verordnung persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) sind.
  • die wahrscheinlich schwerwiegende Einflüsse auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben (z.B. hormonähnliche Stoffe).

Die Identifizierung eines SVHC-Stoffs und die Aufnahme in die Kandidatenliste führen zu rechtlichen Verpflichtungen für Unternehmen.

Für Hersteller und Lieferanten von Stoffen und Gemischen bedeutet es die Bereitstellung eines Sicherheitsdatenblatts, um über die sichere Verwendung zu informieren (nach Art. 31).

Für Hersteller und Lieferanten von Erzeugnissen bedeutet es, dass Kunden informiert werden müssen, wenn der Stoff mit einer Konzentration von über 0,1 Massenprozent (w/w) im Erzeugnis enthalten ist (nach Art. 33), die Reaktion auf Verbraucheranfragen innerhalb von 45 Tagen (nach Art. 33) sowie die Benachrichtigung der ECHA, falls das von ihnen hergestellte Erzeugnis einen besonders besorgniserregenden Stoff in Mengen von mehr als einer Tonne pro Produzent/Importeur pro Jahr enthält (nach Art. 7).

Zudem gibt es seit 2021 auch eine Meldepflicht in der SCIP-Datenbank für Produkte die Stoffe aus der Kandidatenliste enthalten. Unternehmen sollten daher überprüfen, ob neu in der Liste aufgenommene Stoffe zu veränderten Informations- und Meldepflichten führt.

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